Sie seien denn auch zunehmend alleine gelassen worden. Der Beschuldigte 2 sei der Chefarchitekt gewesen und habe sein Mandat für die Schweizer Baustellen nicht rechtzeitig niedergelegt (pag. 21 065 f.). 17.3.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten 2 plädierte vor oberer Instanz, am detaillierten Urteil der Vorinstanz gebe es nichts auszusetzen. Es könne vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen sowie die erstinstanzlich eingereichten Plädoyernotizen verwiesen werden. Das normale geschäftliche Vorgehen des Beschuldigten 2 sei nicht kausal für die Veruntreuungen, welche dem Beschuldigten 1 vorgeworfen würden.