Auch dem Vorbringen des Beschuldigten 2, er habe Kunden akquiriert, welche dann mit der W.________(AG) einen GU-Vertrag abgeschlossen hätten, welche ihrerseits bei der AG des Beschuldigten 2 Architekturleistungen bezogen habe, sei kein Glauben zu schenken. So seien ihm Beträge durch die W.________(AG) direkt auf sein Privatkonto überwiesen worden. Auch von den übrigen in die W.________(AG) involvierten Personen sei der Beschuldigte 2 klar als Teil der W.________(AG) wahrgenommen worden. Der Zeuge AF.