Vielmehr habe sich der Beschuldigte in BC.________(Ortschaft in Spanien) eine Villa mit Pool gemietet und sei dort Luxuswagen gefahren. Der Beschuldigte 2 habe hautnah miterlebt, wie sich der Beschuldigte 1 in Spanien mit Baugeldern aus der Schweiz aufgespielt habe. Kritischen Fragen der Vorinstanz sei der Beschuldigte 2 ausgewichen. Auch dem Vorbringen des Beschuldigten 2, er habe Kunden akquiriert, welche dann mit der W.________(AG) einen GU-Vertrag abgeschlossen hätten, welche ihrerseits bei der AG des Beschuldigten 2 Architekturleistungen bezogen habe, sei kein Glauben zu schenken.