Dies sei aber ein ureigener Erklärungsversuch der Vorinstanz, habe doch der Beschuldigte 2 über das ganze Verfahren hinweg nicht ansatzweise eine solche Behauptung aufgestellt. Weiter habe die Vorinstanz auch unzutreffend festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte in den Akten, dass der Beschuldigte 1 in Spanien geprotzt habe, so dass es auch dem Beschuldigten 2 nicht habe entgehen können. Vielmehr habe sich der Beschuldigte in BC.________(Ortschaft in Spanien) eine Villa mit Pool gemietet und sei dort Luxuswagen gefahren.