Die Vorinstanz habe festgehalten, es müsse mindestens in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 angenommen habe, die W.________(AG) habe noch gut zahlende Treuhandkunden und könne den Fuhrpark mit diesen Einnahmen abdecken. Dies sei aber ein ureigener Erklärungsversuch der Vorinstanz, habe doch der Beschuldigte 2 über das ganze Verfahren hinweg nicht ansatzweise eine solche Behauptung aufgestellt.