Der Beschuldigte 2 habe aber die Offerten kalkuliert – wenn jemand genau gewusst habe, wie viel die W.________(AG) an einem Projekt verdiene, dann er. Es habe ihm klar werden müssen, dass das, was die W.________(AG) mit diesen Baustellen mache, nicht für einen hohen Lohn, ein teures Leasingauto und einen gehobenen Lebensstil ausreiche. Die Vorinstanz habe festgehalten, es müsse mindestens in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 angenommen habe, die W.________(AG) habe noch gut zahlende Treuhandkunden und könne den Fuhrpark mit diesen Einnahmen abdecken.