Diese Rechnung erfordere kein besonderes Finanzwissen und müsse jedem einleuchten, so auch dem Beschuldigten 2. Die Vorinstanz habe aber festgehalten, der Beschuldigte 2 habe zwar die Anzahl Bauprojekte gekannt, sei aber kein derart erfahrener Architekt gewesen, dass er hätte wissen müssen, dass die Pauschalbeträge der GU-Verträge im Vergleich mit den laufenden Kosten zu tief kalkuliert gewesen seien (sofern er die laufenden Kosten überhaupt gekannt habe). Der Beschuldigte 2 habe aber die Offerten kalkuliert – wenn jemand genau gewusst habe, wie viel die W.________(AG) an einem Projekt verdiene, dann er.