Die Generalstaatsanwaltschaft ficht den vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten 2 durch die Vorinstanz an. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass nicht rentabel geschäften könne, wer 20 % der Einnahmen – nicht Erträge – für DK.________(Ortschaft), Infrastrukturkosten und Leasingfahrzeuge ausgebe. Diese Rechnung erfordere kein besonderes Finanzwissen und müsse jedem einleuchten, so auch dem Beschuldigten 2.