104 E. 12.2, 13.2, 14.2, 15.2 und 16.2 abgestellt werden kann. Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschuldigte 2 vor oberer Instanz nochmals einvernommen wurde, wobei er ausschliesslich auf Fragen zur Person antwortete (pag. 21 057 ff.). 17.3 Vorbringen der Parteien 17.3.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ficht den vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten 2 durch die Vorinstanz an.