Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 16.8 Fazit Der Beschuldigte 1 hat sich der qualifizierten Vermögensveruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 am Sitz der W.________(AG) in K.________(Ortschaft) sowie in Spanien, zum Nachteil von I.________ im Umfang von CHF 64'417.75 schuldig gemacht.