Er wollte zu diesem Zeitpunkt klar nur noch 'frisches' Geld in die Unternehmung reinholen, um die finanziellen Löcher bei den übrigen Bauprojekten zu stopfen. A.________ ist demnach schuldig zu erklären der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 64'417.75. Dies unter Auferlegung der auf diese Anklageziffer entfallenden Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).