18 952, S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliessen kann, wobei daran erinnert sei, dass die Kammer, anders als die Vorinstanz, bei sämtlichen Veruntreuungen von direktem Vorsatz ausgeht: Anders als bei den Veruntreuungshandlungen zum Nachteil von G.________ handelte A.________ aber gegenüber I.________ direktvorsätzlich. Er wollte zu diesem Zeitpunkt klar nur noch 'frisches' Geld in die Unternehmung reinholen, um die finanziellen Löcher bei den übrigen Bauprojekten zu stopfen.