es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 13.6.1 hiervor). Zur Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen zu den Bauprojekten G.________ und M./N.________ (E. 14.7 und E. 15.7 hiervor) verwiesen werden; welche analog für die rechtliche Würdigung beim Bauprojekt I.________ gelten. Alsdann sei auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 952, S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliessen kann, wobei daran erinnert sei, dass die Kammer, anders als die Vorinstanz, bei sämtlichen Veruntreuungen von direktem Vorsatz ausgeht: