Nach dem Gesagten resultiert ein Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 (CHF 7'920.25 + CHF 56'497.50). 16.6 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt gegen den Beschuldigten 1 gemäss Ziff. I.2.4. der AKS (E. III.16.1 hiervor) ist im Betrag von CHF 64'417.75 erstellt. 16.7 Rechtliche Würdigung Die theoretischen Grundlagen zur Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Qualifikation nach Ziff. 2 wurden bereits erläutert; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 13.6.1 hiervor).