102 Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Unbestritten wurde bis und mit Decke des Kellers gebaut, d.h. seitens der W.________(AG) wurde nicht nur geplant, sondern es wurden auch Bauarbeiten koordiniert, also GU-Leistungen erbracht. Von diesen CHF 9'000.00 hatte die W.________(AG) folglich ebenfalls 66,5% gemäss dem Baufortschritt zugute. Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich damit als korrekt. Nach dem Gesagten resultiert ein Deliktsbetrag von CHF 64'417.75 (CHF 7'920.25 + CHF 56'497.50).