04 002 034). In Art. 13 Ziff. 1 des GU-Vertrags wurde unter Verweis auf diese E-Mail ebenfalls explizit festgehalten, bei den CHF 98'500.00 handle es sich um ein "fest vereinbartes Archi- tektur-/GU-Honorar" (pag. 21 008 111). Zusammenfassend erachtet das Gericht daher den angeklagten Sachverhalt im Betrag von CHF 56'497.50 als erstellt.