Gesamthaft standen der W.________(AG) damit CHF 65'502.50 (CHF 59'517.50 + CHF 5'985.00) zu. Das ergibt dann einen ungerechtfertigt bezogenen Betrag von CHF 56'497.50 (die total auf eigene Konti überwiesenen CHF 122'000.00 abzüglich der der W.________(AG) tatsächlich zustehenden CHF 65'502.50). Die Aussage A.________, warum die W.________(AG) die gesamten CHF 122'000.00 zugute gehabt haben soll, ist falsch und eine reine Schutzbehauptung: Abgesehen davon, dass wie in […] a.E. hiervor ausgeführt keine Rede davon sein kann, die W.________(AG) habe die Z._____