04 004 034). Der Schluss der Staatsanwaltschaft, es seien noch gar keine GU-Leistungen erbracht worden (weshalb sie als Basis für ihre Berechnung lediglich das Architekturhonorar von CHF 89'500.00 berücksichtigte), ist nicht korrekt, denn es wurde ja bis und mit Decke des Kellers betoniert, d.h. ganz offensichtlich wurde seitens der W.________(AG) nicht nur geplant, sondern es wurden auch Bauarbeiten koordiniert, also GU- Leistungen erbracht. Von diesen CHF 9'000.00 hatte die W.________(AG) folglich ebenfalls 66,5% zugute, was CHF 5'985.00 ergibt. Gesamthaft standen der W.________(AG) damit CHF 65'502.50 (CHF 59'517.50 + CHF 5'985.00) zu.