Bei Abschluss von Punkt 4.51 beläuft sich der Honoraranspruch gemäss Leistungstabelle auf 66,5%. Aus Sicht des Gerichts ist diese Überlegung nicht ganz korrekt: Die W.________(AG) vereinbarte mit dem Ehepaar I.________ einen Pauschalbetrag für Architektur- und GU-Leistungen von CHF 98'500.00, davon CHF 89'500.00 für die Architekturleistungen und CHF 9'000.00 für die GU-Leistungen (vgl. den GU- Vertrag auf pag. 21 008 1119 und die E-Mail von A.________ auf pag. 04 004 034).