I.2.4 S. 19 der Anklageschrift). Auf diese Zahl kam sie, indem sie vom aus ihrer Sicht anzurechnenden Architekturhonorar von CHF 89'500.00 66,5% gemäss Leistungstabelle in Ziff. 7.9 der SIA-Norm 102 berechnete, was den genannten Betrag ergibt (vgl. Ziff. VI.4 der Anklageschrift). In seiner Einvernahme bestätigte A.________, die Bauarbeiten am EFH I.________ hätten sich im Zeitpunkt der Kündigung des GU-Vertrags "in Punkt 4.52" der Leistungstabelle gemäss Ziff. 7.9 der SIA-Norm 102 befunden, wodurch ausgesagt ist, dass Punkt 4.51 der Leistungstabelle abgeschlossen war. Bei Abschluss von Punkt 4.51 beläuft sich der Honoraranspruch gemäss Leistungstabelle auf 66,5%.