101 kein Raum für zusätzliche «Darlehen» bestand. Y.________ hätte seinen Lohn auch nicht von der W.________ (AG) sondern von der X.________ erhalten müssen. Auch betreffend den fehlenden Rückzahlungswillen kann ohne weiteren Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. Schliesslich ist noch auf die angeklagten Überweisungen an die W.________(AG) einzugehen, zu welchen die Vorinstanz Folgendes erwog (pag. 18 950, S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A._______