I.2.3 der Anklageschrift (Bauprojekt EFH M./N.________) zu vergleichen. Während A.________ in Bezug auf das Bauprojekt EFH M./N.________ zu Recht argumentieren konnte, er habe nicht mit einer Kontosperre und auch nicht mit einer Kündigung des GU-Vertrags rechnen müssen, und sei zudem willens gewesen, mit M.________ und N.________ korrekt abzurechnen, ist vorliegend kein Ersatzwille zu erkennen. Wer jemandem, von dem er weiss, dass er überschuldet ist, ein Darlehen über fast CHF 8'000.00 mit fremdem Geld gewährt, der zeigt seinen Willen, über dieses Geld abredewidrig zu verfügen und den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Denn sonst hätte A.________