A.________ sagte selbst aus, Y.________ sei hoch verschuldet und nicht in der Lage gewesen, eine Gesellschaft ordentlich zu führen. Er wusste folglich genau, dass ein Darlehen an diesen nicht werthaltig war. Auch die Argumentation, Y.________ hätte dann schon irgendwann noch Leistungen für das EFH I.________ im entsprechenden Betrag erbracht, worauf sich A.________ habe verlassen dürfen, geht fehl. Als Generalunternehmer hatte er – bzw. die W.________(AG) – die Pflicht, die ihm anvertrauten Gelder gemäss dem jeweiligen Baufortschritt zu verwenden (vgl. die "Erklärung" vom 13. Dezember 2013 […]), und gerade bei Y.________ konnte A._____