100 X.________ (bzw. Y.________, der für diese die Sanitärarbeiten erledigte) wie auf den anderen Baustellen auch in Q.________(Ortschaft) tatsächlich arbeitete . Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das EFH I.________ im Zeitpunkt der Strafanzeige erst im Rohbau stand, d.h. vom Sanitär sicher nicht schon Leistungen im Bereich von mehreren zehntausend Franken erbracht worden sein konnten.