_ privat lautendes Bankkonto mit dem Vermerk «Darlehen» (pag. 07 001 038) seien ebenfalls als veruntreute Gelder zu berücksichtigen. Die Vorinstanz würdigte diesen Anklageteilsachverhalt wie folgt (pag. 18 949 f., S. 175 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die X.________ auf der Baustelle EFH I.________ gar nicht tätig war. Mindestens in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die