den müsste, so bleibt darauf hinzuweisen, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 das Ehepaar I.________ eben gerade nicht schädigen wollte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 sagte – wie erwähnt – aus, er habe bei I.________ "Vollgas" gegeben und alles dafür getan, dass das EFH so schnell wie möglich betoniert werde, indem er der Z.________ GmbH eben die flüssigen Mittel zur Verfügung gestellt habe, damit dieser bauen konnte. Auch die Kammer erachtet folglich den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die an die Z.________ GmbH überwiesenen CHF 120'000.00 als nicht erstellt.