Buchhalterisch gesehen wurde also in Ziff. I.2.2 der Anklageschrift davon ausgegangen, A.________ habe die Z.________ GmbH für deren Arbeiten am DEFH G.________ im Umfang von diesen CHF 120'000.00 nicht befriedigt. Daher muss umgekehrt davon ausgegangen werden, dass A.________ (bzw. die W.________(AG) die Z.________ GmbH für deren Leistungen im Zusammenhang mit dem EFH I.________ in diesem Umfang bezahlte. Mit anderen Worten kann nicht bei der einen Anklageziffer die 'interne Umbucherei' zwischen BA.________ und A.________ beachtet werden und bei der anderen Anklageziffer nicht.