99 gestellt habe, damit dieser bauen konnte, ist nicht zu widerlegen. Zu beachten ist zudem noch, dass die hier zur Diskussion stehenden CHF 120'000.00 in strafrechtlicher Hinsicht nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen: Bezüglich Ziff. I.2.2 der Anklageschrift kam das Gericht zum Schluss, dass A.________ CHF 441'000.00 von G.________ nicht zu dessen Gunsten verwendete und die CHF 120'000.00, welche an die Z.________ GmbH gingen, nur bei der Beurteilung der Zivilklage zu berücksichtigen sind. Buchhalterisch gesehen wurde also in Ziff.