muss, ergibt sich aber aus den Aussagen BA.________. Dieser sagte nämlich auf Vorhalt, dass er zunächst für die gesamten Arbeiten für das EFH I.________ eine Offerte über CHF 192'703.90 erstellt, dann aber einen Werkvertrag über CHF 120'000.00 abgeschlossen habe, glaubhaft aus, die erste Offerte habe den Preis für die komplette Mauerung enthalten, die Pläne hätten aber noch gar nicht für alles vorgelegen. Der Werkvertrag beinhalte folglich nur die Betonierung des Kellers. Seine Aussagen decken sich denn auch mit seinen handschriftlichen Notizen auf dem Werkvertrag, die er anbrachte, als er noch nicht wissen konnte, was A.________ aussagen würde. Auf die Aussagen BA.