Mit anderen Worten erhielten I.________ für die CHF 120'000.00, welche von ihrem Baukonto aus bezahlt wurden, eine entsprechende Gegenleistung. Im Unterschied zum Projekt EFH E.________ stellte die Z.________ GmbH denn auch keine weiteren Forderungen gegenüber dem Ehepaar I.________, BA.________ liess auch kein Bauhandwerkerpfandrecht errichten. Das Ehepaar I.________ erlitt folglich diesbezüglich keinen Schaden. Letztlich konnte es I.________ egal sein, wie sich die W.________(AG) und die Z.________ GmbH intern einigten, sofern sie nur die Leistung erhielten, für die sie bezahlt hatten.