Zehn Tage später überwies er dann ab dem AB.________Konto I.________ CHF 60'000.00, wobei er wohl den Einzahlungsschein, den BA.________ der Akonto-Rechnung Nr. 3 für das DEFH G.________ beigelegt hatte, verwendete: Der Akonto-Rechnung Nr. 3 der Z.________ GmbH vom 13. Dezember 2013 für das DEFH G.________, auf welcher am 3. Februar 2014 und damit am Tag der Überweisung von CHF 60'000.00 vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH der Stempel "Bezahlt" angebracht wurde, lag ein Einzahlungsschein bei. Es ergeben sich für das Gericht jedoch Zweifel, ob daraus geschlossen werden kann, er habe wissentlich und willentlich I.________ schädigen wollen.