a des GU-Vertrags, vgl. pag. 21 008 1115/21 008 1124). Das Ehepaar I.________ überwies jedoch erst bei Baubeginn Anfang Januar 2014 Geld an die W.________ (AG) dafür gleich 29% des Pauschalpreises (CHF 261'000.00 [CHF 81'000.00 + CHF 180'000.00], vgl. […]; dies entspricht den ersten beiden Vereinbarten Tranchen gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. a und b des GU- Vertrags). Da die W.________(AG) die ausstehenden CHF 81'000.00 nicht mahnte, ist auf die Andeutung der Verteidigung A.________, die W.________(AG) hätte einen Zins von 5% zugute gehabt, im Strafverfahren nicht näher einzugehen. Ab Januar 2014 wurde auf dem Grundstück von I.________ in Q.________(Ortschaft) tatsächlich gebaut.