Das Ehepaar I.________ unterzeichnete den GU-Vertrag mit der W.________(AG) über den Bau eines Einfamilienhauses in Q.________(Ortschaft) zum Pauschalpreis von CHF 900'000.00 am 11. September 2013. Ob C.________ den Vertrag namens der W.________(AG) mit unterzeichnete, weil das Ehepaar I.________ dies wollte, oder weil A.________ einen noch seriöseren Eindruck machen wollte, kann offengelassen werden, denn es ist unstrittig, dass C.________ für die W.________(AG) nicht zeichnungsberechtigt war. Gemäss GU-Vertrag wären die ersten 9% des Pauschalpreises, ausmachend CHF 81'000.00, schon bei Vertragsunterzeichnung zu bezahlen gewesen (Art. 6 Ziff. 1 lit. a des GU-Vertrags, vgl. pag.