Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Zahlungen an die Z.________ GmbH seien zutreffend, die Bauherrschaft habe eine angemessene Gegenleistung erhalten und sei gar nicht geschädigt. Auch die Zahlungen an die X.________ habe die Vorinstanz richtig qualifiziert (pag. 21 072 f.). 16.5 Erwägungen der Kammer Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer betreffend diesen Anklagevorwurf vollumfänglich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung anschliesst. Einleitend sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Ablauf der Ereignisse verwiesen (pag. 18 946 f., S. 172 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):