___ konkret dem Bauprojekt I.________ zugeordnet werden. Es müsse daher gefolgert werden, dass der Beschuldigte 1 rund CHF 120'000.00 abgezwackt und veruntreut habe. Sodann seien für die von der W.________(AG) erbrachten Architekturleistungen maximal CHF 590'517.50 gerechtfertigt. Beim Bauprojekt I.________ sehe man, dass die W.________(AG) im Sinne eines Schneeballsystems operiert habe. Das Bauprojekt I.________ sei in zeitlicher Abfolge das fünfte und letzte gewesen.