05 200 024). Da der Beschuldigte 1 in dieser E-Mail von monatelanger Untätigkeit spreche und die X.________ immer unter seiner Kontrolle gestanden habe, sei mehr als nur fraglich, inwiefern in dieser Zeit Leistungen im Umfang von CHF 120'000.00 hätten erbracht werden sollen. Weder Herr AF.________ noch J.________ hätten gewusst, wer die Sanitärarbeiten mache. Auch I.________ habe Y.________ auf der Baustelle nie gesehen. Im Zeitpunkt des Baustopps sei man sodann erst im Rohbau gewesen, weshalb es für den Sanitär noch nichts zu tun gegeben habe.