96 in der Form einer Vermögensgefährdung vorliege. Es könne nicht das Glück des Beschuldigten 1 sein, dass die Z.________ GmbH davon abgesehen habe, ein Bauhandwerkerpfandrecht für dieses Bauprojekt eintragen zu lassen. Auch hier sei die Ersatzbereitschaft der W.________(AG) wiederum nicht gegeben gewesen. Weiter sei in Abweichung von der Vorinstanz davon auszugehen, dass die X.________ – resp. Y.________ – auf der Baustelle nichts gemacht habe. Dies gehe aus einer E-Mail des Beschuldigten 1 an AZ.________ hervor (pag. 05 200 024).