Diese sei in den Überweisungen der insgesamt CHF 120'000.00 an die Z.________ GmbH zu finden. Die Vorinstanz habe als nicht erstellt erachtet, dass die Bauherrschaft einen Schaden erlitten habe, da Fundament, Keller und Decke über dem Keller des EFH durch die Z.________ GmbH betoniert worden sei. Der Beschuldigte 1 habe aber verschleiern wollen, dass er mit Geldern der einen Baustelle die Löcher einer anderen stopfe. Der Beschuldigte 1 habe mit den Überweisungen an die Z.________ GmbH Rechnungen für das Bauprojekt G.________ bezahlt. Die Zahlungen seien explizit diesem Bauprojekt zugewiesen worden.