Ein Ersatzwille des Beschuldigten 1 sei nicht zu erkennen. Auch die angeklagten Überweisungen an die W.________(AG) erachtete die Vorinstanz als erstellt. Die W.________(AG) habe einen ungerechtfertigten Betrag von CHF 56'497.50 bezogen (pag. 18 946 ff., S. 172 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.4 Vorbringen der Parteien 16.4.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte vor oberer Instanz, beim Bauprojekt I.________ liege wiederum eine deutliche Abweichung zum vorinstanzlich angenommenen Deliktsbetrag vor. Diese sei in den Überweisungen der insgesamt CHF 120'000.00 an die Z._____