___ GmbH für deren Leistungen im Zusammenhang mit dem EFH I.________ in diesem Umfang bezahlt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei in Bezug auf die an die vom AB.________Konto I.________ an die Z.________ GmbH überwiesenen CHF 120'000.00 nicht erstellt. Betreffend die Überweisungen an die X.________ und an Y.________ erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt im Betrag von CHF 7'920.25 als erstellt; diese seien entgegen dem vereinbaren Zweck nicht für die Erstellung des EFH I.________ verwendet worden. Ein Ersatzwille des Beschuldigten 1 sei nicht zu erkennen.