Vollgas gegeben und alles dafür getan, dass das EFH so schnell wie möglich betoniert werde, sei nicht zu widerlegen. Zu beachten sei zudem noch, dass die zur Diskussion stehenden CHF 120'000.00 nicht doppelt berücksichtigt werden dürften. In Ziff. I.2.2. (Bauprojekt) der Anklageschrift werde davon ausgegangen, der Beschuldigte 1 habe die Z.________ GmbH für deren Arbeiten am DEFH G.________ im Umfang von CHF 120'000 nicht befriedigt. Daher müsse umgekehrt davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 (bzw. die W.________(AG) die Z.________ GmbH für deren Leistungen im Zusammenhang mit dem EFH I._____