Über dieses Konto habe der Beschuldigte 1 frei verfügen können. Für die einbezahlten CHF 120'000.00 habe das Ehepaar I.________ jedoch eine Gegenleistung erhalten (Betonierung des Fundaments, des Kellers und der Decke darüber). Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte 1 das Ehepaar I.________ habe schädigen wollen. Die Argumentation des Beschuldigten 1, er habe beim Bauprojekt I.________ Vollgas gegeben und alles dafür getan, dass das EFH so schnell wie möglich betoniert werde, sei nicht zu widerlegen.