Die Überweisungen für erbrachte Architekturleistungen der W.________ waren lediglich im Umfang von maximal CHF 59'517.50 gerechtfertigt. Die oben erwähnten Oberweisungen zu Gunsten der W.________ im Umfang von mindestens CHF 62'482.50 erfolgten entsprechend ohne Gegenleistung bzw. unrechtmässig und wurden entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht im Interesse von I.________ zur Erstellung eines Einfamilienhauses in Q.________(Ortschaft) BE eingesetzt, sondern von A.________ für eigene Zwecke sowie zu Gunsten der W.________, V.________ (Unternehmen) (Spanien), X.________ GmbH, S.___