2 StGB handelte, ist auch beim vorliegenden Anklagevorwurf gegeben; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen beim Bauprojekt G.________ (E. 14.7 hiervor) verwiesen werden. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 15.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 10. Juni 2013 und dem 14. Mai 2014 in K.________(Ortschaft) und Spanien, zum Nachteil von M.________ und N.________ im Umfang von CHF 26'117.90 schuldig zu erklären.