Der Beschuldigte wollte die der W.________(AG) einbezahlten Baugelder indes auch für sein persönliche Aufwendungen gebrauchen und seinen gehobenen Lebensstandard im Ausland weiterführen. Weder der Beschuldigte persönlich noch die W.________(AG) waren für die CHF 441'000.00 ersatzfähig. Der Beweiswürdigung folgend kann aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten 1 auch nicht von einem Ersatzwillen gesprochen werden. Dass der Beschuldigte als Organ der W.________(AG) als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB handelte, ist auch beim vorliegenden Anklagevorwurf gegeben;