, wobei letztere verpflichtet war, diesen Betrag ausschliesslich für das Bauprojekt zu verwenden. Dem Beschuldigten 1 wurden als CEO und Verwaltungsratspräsident der W.________(AG) die Vermögenswerte folglich gestützt auf Art. 29 lit. a StGB anvertraut, womit ihm persönlich die Pflicht oblag, die Gelder vereinbarungsgemäss zu verwenden.