Ob es dem Beschuldigten 1 vor diesem Hintergrund aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse denn überhaupt möglich gewesen wäre, den Betrag jederzeit zurückzuzahlen, muss nicht abschliessend beantwortet werden, ist aber mit Blick auf die ohnehin fehlende Liquidität zu bezweifeln. Dies umso mehr, als nunmehr von einem höheren als noch von der Vorinstanz veranschlagten Deliktsbetrag auszugehen ist. 15.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den in Ziff. I.2.3. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt gegen den Beschuldigten 1 (E. III.15.1 hiervor) im Betrag von CHF 26'117.90 als erstellt.