2019, Art. 138 N 119). Als Generalunternehmerin musste die W.________(AG) jederzeit in der Lage sein, das Anvertraute herauszugeben bzw. für Rechnungen der Subunternehmer aufzuwenden. Eine Abrede, wonach eine Ersatzbereitschaft erst am Schluss vorliegen würde, ist vorliegend nicht auszumachen. Ob es dem Beschuldigten 1 vor diesem Hintergrund aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse denn überhaupt möglich gewesen wäre, den Betrag jederzeit zurückzuzahlen, muss nicht abschliessend beantwortet werden, ist aber mit Blick auf die ohnehin fehlende Liquidität zu bezweifeln.