So wie sich der Beschuldigte 1 kurz vor der Kontosperrung im Mai 2014 in der Schweiz um die Baustellen kümmerte, nämlich gar nicht, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm hier ein Ersatzwille attestiert werden könnte. Es ist zur Ersatzbereitschaft an dieser Stelle sodann darauf hinzuweisen, dass – bei entsprechender Vereinbarung – der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Treugeber das Anvertraute herauszugeben, mithin jederzeit ersatzbereit sein muss (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 119).