Die Ansicht der der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte 1 habe auch bei diesem Bauprojekt keinen Rückerstattungswillen gehabt, erweist sich nach Auffassung der Kammer als zutreffend. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte 1 habe einen Rückzahlungswillen gehabt und diesen nicht ausüben können, weil die Konti bereits gesperrt gewesen seien. Denn diese vermeintliche «Bereitschaft» zur Rückzahlung entstand – wenn überhaupt – erst, als das Strafverfahren schon lief, die ungerechtfertigten Bezüge durch die Strafverfolgungsbehörden aufgedeckt und die Konti gesperrt worden waren.